Alexander ThammRechtsanwaltEntscheidungssammlung betreffend Unternehmen,deren geschäftliche Tätigkeit zu kritisieren ist, mit dem Schwerpunkt Adreßbuchverlage, Branchenbuchverlage, Anzeigenverlage und Werbeunternehmen
Nachdem ich mehr als die Hälfte meiner inzwischen über 25 jährigen Tätikeit als Rechtsanwalt schwerpunktmäßig Opfer oben genannter Unternehmen vertrete, veröffentliche ich hier nunmehr eine Sammlung von Gerichtsentscheidungen. In sämtlichen nachfolgenden Gerichtsverfahren war ich persönlich als Prozeßbevollmächtigter erfolgreich für meine Mandanten tätig.
Da der Aufbau einer solchen umfangreichen Datenbank einige Zeit in Anspruch nimmt, weise ich darauf hin, daß fortlaufend Ergänzungen stattfinden.
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221/11Amtsgericht Alzey, Versäumnisurteil vom 17.7.2014 zu Aktenzeichen 23 C 74/14
Beklagter: Patrick Reichardt, Pater-Markert-Weg 13, 55291 Saulheim Tenor: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 827, 00 Euro zzgl. Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2012 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund der Unterzeichnung des mit SVM AG & Co. KG überschribenen Formulars an den Beklagten weitere 2.481, 15 Euro zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 697, 94 Euro zzgl. Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2012 zu zahlen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
94/10Amtsgericht Bad Kreuznach, Versäumnisurteil vom 23.1.2012 zu Aktenzeichen 23 C 429/11
Beklagte: AGZ Allgemeine Gewerbe Zentrale e.K., Inh. Paul Andreas Theobald, Kreuznacher Straße 14, 55442 Stromberg Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 490, 28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2009 zu bezahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
214/11Amtsgericht Bad Kreuznach, Beschluss vom 14.2.2013 zu Aktenzeichen 23 C 338/12
Beklagte: MP Medien Promotion GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Jürgen Doll, Industriestraße 36, 55543 Bad Kreuznach Tenor: Nach Erledigung der Hauptsache hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
74/12Amtsgericht Bad Kreuznach, Versäumnisurteil vom 25.2.2013 zu Aktenzeichen 23 C 428/12
Beklagte: IS-Regionalverlag GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin Rosemarie Schnipp, Mandeler Weg 14, 55595 Roxheim Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 643, 79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2012 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 643, 79 € aufgrund des von ihm am 17. März 2011 unterzeichneten Anzeigenauftrags zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 186, 24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2012 zu bezahlen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
217/11Amtsgericht Bad Kreuznach, Versäumnisurteil vom 12.8.2014 zu Aktenzeichen 24 C 144/14
Beklagte: KMG GmbH Kantonale Marketing Gesellschaft, vertr. d. d. Geschäftsführer Marcus Holz, Industriestraße 38, 55543 Bad Kreuznach Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 993, 06 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2011 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des von ihr am 29.11.2011 unterzeichneten Inserationsauftrages 2.997, 18 € zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 402, 82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2011 zu bezahlen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
81/12Amtsgericht Bad Kreuznach, Teil-Versäumnisurteil vom 19. 1.2015 zu Aktenzeichen 22 C 345/14
Beklagte: 1. Sina Köhler ,geb. Rohde, handelnd unter der Bezeichnung K & M Media Verlag, Waldalgesheimer Straße 122, 55545 Bad Kreuznach 2. Kai Müller, handelnd unter der Bezeichnung K & M Media Verlag, Waldalgesheimer Straße 122, 55545 Bad Kreuznach Tenor: 1.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 234, 84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.08.2012 sowie weitere 46, 41 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.08.2012 zu bezahlen. 2.Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
199/12Amtsgericht Bad Kreuznach, Teil-Anerkenntnisurteil vom 9.3.2015 zu Aktenzeichen 24 C 337/14
Beklagte: 1. KMG Marketing GmbH, Gesellschaft nach schweizer Recht, vertreten durch d. Geschäftsführer Marcus Holz, Zweigniederlassung, Industriestraße 38, 55543 Bad Kreuznach 2.Marcus Holz, Industriestraße 38, 55543 Bad Kreuznach Tenor: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 148, 33 € zu bezahlen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
222/08Amtsgericht Beckum, Urteil vom 17.1.2014 zu Aktenzeichen 13 C 231/12
Klägerin: SGW Branchenbuch S.R.O., gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Marcela Pischkova, Rudolfovska 151/60, 37001 Budweis, Tschechische Republik Tenor: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
307/09Amtsgericht Bingen, Versäumnisurteil vom 5.2.2014 zu Aktenzeichen 31 C 69/13
Beklagter: Michael Winter, Schlimmsweide 25, 55576 Welgesheim als Director der Komplementärin der Firma AVUS Marketing Ltd. & Co. KG, Hegelstraße 39, 39104 Magdeburg Tenor: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.794, 29 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2012 zu bezahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
62/15Amtsgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 27.7.2015 zu Aktenzeichen 112 C 161/15
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand Serdal Congar, Friedhofstr. 11, 50171 Kerpen Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des von ihm unterzeichneten Formulars Deutsches Firmenregister zur Erfassung und Registierung von selbstständigen Gewerbetreibenden am 22. März 2015 einen Betrag in Höhe von insgesamt 949, 34 Euro zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124, 00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2015 zu bezahlen.. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
152/15Amtsgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 23.10.2015 zu Aktenzeichen 103 C 307/15
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand Serdal Congar, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124, 00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2015 zu zahlen.. 2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
228/15Amtsgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 12.02.2016 zu Aktenzeichen 110 C 481/15
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand Serdal Congar, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des von ihr unterzeichneten Formulars Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern am 9. September 2015 einen Betrag in Höhe von insgesamt 949, 34 € zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124, 00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2015 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
152/15Amtsgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 17.02.2016 zu Aktenzeichen 103 C 362/15
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, der Klägerin künftig Rechnungen oder Mahnschreiben aufgrund des von der Klägerin am 13. Juli 2015 unterzeichneten Formulars Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern zu übersenden. 2.Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, dafür zu sorgen, dass solche Schreiben auch nicht von von ihr beauftragten Personen der Klägerin übersandt werden. 3. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000, 00 Euro ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
254/15Amtsgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 25.02.2016 zu Aktenzeichen 104 C 15/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund des von ihr am 28. September 2015 unterzeichneten Formulars Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern an die Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 949, 34 Euro zu bezahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147, 56 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
247/15Amtsgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 29.02.2016 zu Aktenzeichen 106 C 9/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand Serdal Congar, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des von ihm am 12.11.2015 unterzeichneten Formulars "Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern" einen Betrag in Höhe von insgesamt 949, 34 EUR zu bezahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124, 00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
250/15Amtsgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 03.03.2016 zu Aktenzeichen 101 C 22/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des von ihm am 13.12.2015 unterzeichneten Formulars Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern einen Betrag in Höhe von insgesamt 949, 34 Euro zu bezahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124, 00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
213/15Amtsgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 16.03.2016 zu Aktenzeichen 110 C 480/15
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand Serdal Congar, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des von ihr am 13.11.2015 unterzeichneten Formulars Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern einen Betrag in Höhe von insgesamt 949, 34 € zu bezahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124, 00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12.2015 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
255/15Amtsgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 18.04.2016 zu Aktenzeichen 113 C 9/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Der Kläger ist nicht verpflichtet, an die Beklagte aufgrund des von ihm am 19.11.2015 unterzeichneten Formulars Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern einen Betrag in Höhe von insgesamt 949, 34 € zu bezahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124, 00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
89/16Amtsgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 17.05.2016 zu Aktenzeichen 103 C 68/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, aufgrund des von ihm unterzeichneten Formulars Zentrales Gewerberegister zur Eintragung und Veröffentlichung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern an die Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 949, 34 EUR zu bezahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124, 00 EUR (in Worten: einhundertvierundzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
84/16Amtsgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 17.05.2016 zu Aktenzeichen 103 C 67/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund des von ihr unterzeichneten Formulars Zentrales Gewerberegister zur Eintragung und Veröffentlichung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern an die Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 949, 34 EUR zu bezahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147, 56 EUR (in Worten: einhundertsiebenundvierzig Euro und sechsundfünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
251/15Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 30.05.2016 zu Aktenzeichen 103 C 15/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).
36/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 20.06.2016 zu Aktenzeichen 110 C 26/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand Serdal Congar, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124, 00 EUR (in Worten:einhundertvierundzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
49/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 20.06.2016 zu Aktenzeichen 110 C 54/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand Serdal Congar, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124, 00 EUR (in Worten:einhundertvierundzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
44/16Amtsgericht Bonn, Urteil vom 23.06.2016 zu Aktenzeichen 101 C 59/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
7/16Amtsgericht Bonn, Urteil vom 23.06.2016 zu Aktenzeichen 101 C 76/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
48/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 23.06.2016 zu Aktenzeichen 116 C 33/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand Serdal Congar, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124, 00 EUR (in Worten: einhundertvierundzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
47/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 24.06.2016 zu Aktenzeichen 101 C 91/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124, 00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 16.02.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
85/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 24.06.2016 zu Aktenzeichen 101 C 105/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124, 00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 04.03.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
83/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 25.06.2016 zu Aktenzeichen 115 C 39/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147, 56 EUR (in Worten: einhundertsiebenundvierzig Euro und sechsundfünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
70/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 25.06.2016 zu Aktenzeichen 115 C 42/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des von ihm am 12.01.2016 unterzeichneten Formulars Zentrales Gewerberegister zur Eintragung und Veröffentlichung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern einen Betrag in Höhe von insgesamt 949, 34 Euro zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124, 00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
68/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 25.06.2016 zu Aktenzeichen 115 C 40/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124, 00 EUR (in Worten: einhundertvierundzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
62/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 27.06.2016 zu Aktenzeichen 114 C 103/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand,vertr. d. d. Vorsitzenden Serdal Congar, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147, 56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
53/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 27.06.2016 zu Aktenzeichen 116 C 29/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand Serdal Congar, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124, 00 € (in Worten: einhundertvierundzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
66/16Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 27.06.2016 zu Aktenzeichen 105 C 51/16
Beklagte: DR Verwaltung AG Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO).
54/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 27.06.2016 zu Aktenzeichen 115 C 40/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand Serdal Congar, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124, 00 EUR (in Worten: einhundertvierundzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
63/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil und Urteil vom 27.06.2016 zu Aktenzeichen 114 C 104/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand,vertr. d. d. Vorsitzenden Serdal Congar, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124, 00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
24/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil und Urteil vom 27.06.2016 zu Aktenzeichen 114 C 45/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124, 00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2016 abzüglich am 23.05.2016 bezahlter 71, 06 EUR zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
21/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil und Urteil vom 27.06.2016 zu Aktenzeichen 114 C 44/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147, 56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2016 abzüglich am 23.05.2016 bezahlter 84, 53 EUR zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
35/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 27.06.2016 zu Aktenzeichen 116 C 32/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand Serdal Congar, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124, 00 EUR (in Worten: einhundertvierundzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
69/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 28.06.2016 zu Aktenzeichen 115 C 41/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53, 80 EUR (in Worten: dreiundfünfzig Euro und achtzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.06.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
29/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 29.06.2016 zu Aktenzeichen 111 C 17/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124, 00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2016, abzüglich am 23.05.2016 bezahlter 84, 54 €, zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
81/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 29.06.2016 zu Aktenzeichen 113 C 67/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147, 65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2016 zu zahlen, §§ 91, 269 Abs. 2 Satz 3 letzter Halsatz ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
95/16Amtsgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 05.07.2016 zu Aktenzeichen 115 C 66/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertreten durch den Vorstand Serdal Congar, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 77, 36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
147/16Amtsgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 05.07.2016 zu Aktenzeichen 115 C 65/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertreten durch den Vorstand Serdal Congar, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53, 80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
41/16Amtsgericht Bonn, Urteil vom 06.07.2016 zu Aktenzeichen 101 C 81/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53, 80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 36.02.2016 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
12/16Amtsgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 06.07.2016 zu Aktenzeichen 114 C 43/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124, 00 € abzüglich gezahlter 71, 08 € und zuzüglich von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 124, 00 € für den Zeitraum 30. Januar 2016 bis 18.05.2016 sowie aus einem Betrag von 52, 92 € seit dem 18.05.2016 zu zahlen.. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
40/16Amtsgericht Bonn, Anerkentnisurteil vom 07.07.2016 zu Aktenzeichen 106 C 28/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertreten d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124, 00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2016 abzüglich am 23.05.2016 gezahlter 70, 98 EUR zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
205/16Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 08.07.2016 zu Aktenzeichen 114 C 217/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).
248/15Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 08.07.2016 zu Aktenzeichen 104 C 16/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53, 80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
77/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 11.07.2016 zu Aktenzeichen 103 C 44/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstr. 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124, 00 EUR (in Worten:einhundertvierundzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2016 abzüglich am 23.05.2016 gezahlter 70,20 EUR zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
57/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 11.07.2016 zu Aktenzeichen 108 C 60/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstr. 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124, 00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen gemäß §§ 91, 91 a ZPO (auch Kostenanerkenntnis).
176/16Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 11.07.2016 zu Aktenzeichen 105 C 93/16
Beklagte: DR Verwaltung AG Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).
179/16Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 11.07.2016 zu Aktenzeichen 105 C 94/16
Beklagte: DR Verwaltung AG Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).
14/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 12.07.2016 zu Aktenzeichen 104 C 29/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124, 00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen (§§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO.
17/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 12.07.2016 zu Aktenzeichen 104 C 30/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124, 00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen (§§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO).
256/15Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 12.07.2016 zu Aktenzeichen 107 C 15/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertreten durch den Vorstand Serdal Congar, Siemensstr. 36, 53121 Bonn Tenor: Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des ihm am 17. November 2015 unterzeichneten Formulars Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inklusive Umsatzsteuer-Identifikationsnummern einen Betrag in Höhe von insgesamt 949, 34 € zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124, 00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2016 abzüglich am 23.05.2016 gezahlter 71,10 € zu zahlen.. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
101/16Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 15.07.2016 zu Aktenzeichen 104 C 99/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).
129/16Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 19.07.2016 zu Aktenzeichen 111 C 91/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstr. 36, 53121 Bonn Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).
170/16Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 19.07.2016 zu Aktenzeichen 111 C 94/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstr. 36, 53121 Bonn Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).
181/16Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 20.07.2016 zu Aktenzeichen 102 C 139/16
Beklagte: DR Verwaltung AG Tenor: werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).
124/16Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 21.07.2016 zu Aktenzeichen 108 C 92/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand Serdal Congar, Siemensstr. 36, 53121 Bonn Tenor: werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten nach Erledigung aufgrund ihrer Kostenübernahmeerklärung auferlegt (§§ 91 a, 307 ZPO).
78/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 21.07.2016 zu Aktenzeichen 108 C 43/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstr. 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53, 80 EUR (in Worten:dreiundfünfzig Euro und achtzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
171/16Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 25.07.2016 zu Aktenzeichen 106 C 93/16
Beklagte: DR Verwaltung AG Tenor: werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).
18/16Amtsgericht Bonn, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 26.07.2016 zu Aktenzeichen 110 C 25/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand Serdal Congar, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53, 80 EUR (in Worten:dreiundfünfzig Euro und achtzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 124, 00 € seit dem 30.01.2016 bis zum 23.5.2016 und aus 53, 80 € ab dem 24.5.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
46/16Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 26.07.2016 zu Aktenzeichen 110 C 58/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstr. 36, 53121 Bonn Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).
26/16Amtsgericht Bonn, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 26.07.2016 zu Aktenzeichen 110 C 21/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand Serdal Congar, Siemensstr. 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53, 80 EUR (in Worten:dreiundfünfzig Euro und achtzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 124, 00 € seit dem 06.02.2016 bis zum 23.5.2016 und aus 53, 80 € ab dem 24.5.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
82/16Amtsgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 28.07.2016 zu Aktenzeichen 112 C 44/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand Serdal Congar, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53, 18 EUR (in Worten:dreiundfünfzig Euro und achtzehn Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2016 zu zahlen..Im Übrigen ist der Rechtsstreit erledigt. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
183/16Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 16.08.2016 zu Aktenzeichen 103 C 141/16
Beklagte: DR Verwaltung AG Tenor: werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).
143/16Amtsgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 18.08.2016 zu Aktenzeichen 103 C 84/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand Serdal Congar, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124, 00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.04.2016 abzüglich am 19.05.2016 gezahlter 70, 44 Euro zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
103/16Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 22.08.2016 zu Aktenzeichen 104 C 102/16
Beklagte: DR Verwaltung AG Tenor: werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt (§§ 91 a, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO).
166/16Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 26.08.2016 zu Aktenzeichen 116 C 72/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand Serdal Congar, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten nach Kostenübernahmeerklärung auferlegt (§ 91 a ZPO).
190/16Amtsgericht Bonn, Urteil vom 30.08.2016 zu Aktenzeichen 102 C 140/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147, 56 EUR (in Worten: einhundertsiebenundvierzig Euro und schsundfünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
212/16Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 08.09.2016 zu Aktenzeichen 107 C 75/16
Beklagte: DR Verwaltung AG Tenor: werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).
19/16Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 13.09.2016 zu Aktenzeichen 112 C 7/16
Beklagte: DR Verwaltung AG Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).
198/16Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 20.09.2016 zu Aktenzeichen 108 C 119/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand Serdal Congar, Siemensstr. 36, 53121 Bonn Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten nach Kostenübernahmeerklärung auferlegt (§ 91 a ZPO).
87/16Amtsgericht Bonn, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 22.09.2016 zu Aktenzeichen 102 C 40/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53, 20 EUR (in Worten:dreiundfünfzig Euro und zwanzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
74/16Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 28.09.2016 zu Aktenzeichen 112 C 63/16
Beklagte: DR Verwaltung AG Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§§ 91 a, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO).
161/16Amtsgericht Bonn, Urteil vom 28.09.2016 zu Aktenzeichen 102 C 81/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 0, 28 Euro zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2016 zu zahlen.. 2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
98/16Amtsgericht Bonn, Urteil vom 25.10.2016 zu Aktenzeichen 110 C 119/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand Serdal Congar, Siemensstr. 36, 53121 Bonn Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70, 20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.3.2016 zu zahlen.. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
106/16Amtsgericht Bonn, Urteil vom 4.11.2016 zu Aktenzeichen 110 C 129/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, gesetzlich vertreten durch Herrn Serdal Congar, Marienstraße 56, 50171 Kerpen, Siemensstr. 36, 53121 Bonn Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124, 00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2016 zu zahlen.. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
191/16Amtsgericht Bonn, Urteil vom 7.11.2016 zu Aktenzeichen 111 C 93/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstr. 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2016 zu zahlen.. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
42/16Amtsgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 30.11.2016 zu Aktenzeichen 116 C 60/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand Herr Serdal Congar, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund des von ihr am 15.12.2015 unterzeichneten Formulars Zentrales Gewerberegister zur Eintragung und Veröffentlichung inklusive Umsatzsteueridentifikationsnummer an die Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 949, 34 EUR zu bezahlen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 124, 00 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.4.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
133/16Amtsgericht Bonn, Urteil vom 30.11.2016 zu Aktenzeichen 110 C 74/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand Serdal Congar, Siemensstr. 36, 53121 Bonn Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 53, 80 EUR nebst Zinsen i. H.V. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2016 zu zahlen.. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
186/16Amtsgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 30.11.2016 zu Aktenzeichen 110 C 156/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, gesetzlich vertreten durch Herrn Serdal Congar, Marienstraße 56, 50171 Kerpen, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund des von ihr am 17.03.2016 unterzeichneten Formulars Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einen Betrag in Höhe von insgesamt 949, 34 EUR an die Beklagte zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147, 56 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2016 zu zahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
148/16Amtsgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 21.12.2016 zu Aktenzeichen 102 C 60/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand Serdal Congar, Siemensstr. 36, 53121 Bonn Tenor: 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53, 80 Euro nebst Zinsen i. H.V. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.04.2016 zu zahlen.. 2.) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
164/16Amtsgericht Bonn, Urteil vom 9.1.2017 zu Aktenzeichen 114 C 236/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand Serdal Congar, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124, 00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2016 zu zahlen.. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
134/16Amtsgericht Bonn, Urteil vom 15.2.2017 zu Aktenzeichen 113 C 249/16
Beklagte: DR Verwaltung AG, vertr. d. d. Vorstand, Siemensstraße 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124, 00 EUR (in Worten: einhundertvierundzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2016 zu zahlen. Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
220/16Amtsgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 20.02.2017 zu Aktenzeichen 110 C 232/16
Beklagte: DR Verwaltung AG ,gesetzlich vertreten durch Herrn Serdal Congar, als Vorstand der DR Verwaltung AG, Marienstraße 56, 50171 Kerpen, Siemensstr. 36, 53121 Bonn Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 474, 67 EUR (in Worten: vierhundertvierundsiebzig Euro und siebenundschzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2016 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund der von ihr vorgenommenen Unterzeichnung des Formulars der Beklagten,welches mit "Zentrales Gewerberegister zur Eintragung und Veröffentlichung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern" überschrieben ist, weitere 474, 67 EUR zu bezahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124, 00 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2016 zu bezahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
226/16Amtsgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 11.04.2017 zu Aktenzeichen 106 C 45/17
Beklagte: DR Verwaltung AG ,vertr. d. d. Vorstand Serdal Congar, Siemensstr. 36, 53121 Bonn Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 474, 67 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2017 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, aufgrund der von ihm vorgenommenen Unterzeichnung des Formulars der Beklagten,welches mit "Zentrales Gewerberegister zur Eintragung und Veröffentlichung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern" überschrieben ist, weitere 474, 67 € zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147, 56 € zuzüglich Zinsen in Höhe. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2017 zu bezahlen.. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
17/11Amtsgericht Chemnitz, Urteil vom 26.10.2015 zu Aktenzeichen 13 C 275/15
Beklagte: B2B Technologies Chemnitz GmbH, Neefestraße 88, 09116 Chemnitz, vertreten durch den Geschäftsführer David Jähn, geboren am 30.05.1982 Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 403, 41 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 85 % und die Klägerin 15 % zu tragen.
305/09Amtsgericht Charlottenburg, Anerkenntnisurteil vom 14.9.2011 zu Aktenzeichen 204 C 111/11
Beklagte: PM, Zweigniederlassung der Promotion und Marketing Ltd., vertreten d. d. Director Ulrich Schäfer, Katharinenstraße 12, 10711 Berlin Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 552, 81 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 102, 82 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2009 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
58/09Amtsgericht Cottbus, Versäumnisurteil vom 7.8.2013 zu Aktenzeichen 38 C 90/13
Klägerin: SGW Branchenbuch S.R.O., gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Marcela Pischkova, Rudolfovska 151/60, 37001 Budweis, Tschechische Republik Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
122/13Amtsgericht Dreden, Versäumnisurteil vom 1.7.2014 zu Aktenzeichen 114 C 1247/14
Beklagte: Vogel Medienverlag SRL, Bucuresti Sectorul 3, Baraj, Cucuteni, Nr. 8, Bloc M7A, Scara 1, Etej 4, AP 19, 032768 Bucarest, Rumänien, vertreten durch die Geschäftsführerin Sabrina Stefan Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, aufgrund seiner Unterzeichnung des Formulars Branchenbuch Dresden am 20.09.2013 an die Beklagte 2.988, 00 EUR zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 368, 07 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2013 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
152/10Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2012 zu Aktenzeichen 45 C 8825/12
Klägerin: Telefonbuchverlag FR e.K., Inhaber Rainer Filser, Schulstraße 1, 85120 Hepberg Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
50/12Amtsgericht Düsseldorf, Versäumnisurteil vom 31.1.2013 zu Aktenzeichen 21 C 14632/12
Beklagte: GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, Hauptstraße 34, 40597 Düsseldorf Tenor: 1. Es wird festgestellt,dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des von ihm unterzeichneten Formulars Gewerbeauskunft-Zentrale am 10. Mai 2011 einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.138, 12 € zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130, 50 EUR (in Worten: einhundertdreißig Euro und fünfzig Cent) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2012 zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
153/11Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 13.2.2013 zu Aktenzeichen 41 C 15049/12
Klägerin: GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, Hauptstraße 34, 40597 Düsseldorf Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
141/11Amtsgericht Düsseldorf, Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 26.3.2013 zu Aktenzeichen 42 C 15597/12
Beklagte: GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, Hauptstraße 34, 40597 Düsseldorf Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130, 50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. September.2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
100/11Amtsgericht Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 27.3.2013 zu Aktenzeichen 41 C 15596/12
Beklagte: GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, Hauptstraße 34, 40597 Düsseldorf Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130, 50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
155/11Amtsgericht Düsseldorf, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 7.5.2013 zu Aktenzeichen 21 C 14630/12
Beklagte:GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, Hauptstraße 34, 40597 Düsseldorf Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155, 30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.10.2011 zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
119/12Amtsgericht Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 16.5.2013 zu Aktenzeichen 50 C 14562/12
Beklagte: GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, Hauptstraße 34, 40597 Düsseldorf Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130, 50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
9/13Amtsgericht Düsseldorf, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 2.7.2013 zu Aktenzeichen 54 C 3827/13
Beklagte: GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, Hauptstraße 34, 40597 Düsseldorf Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130, 50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.2.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
153/11Amtsgericht Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 25.7.2013 zu Aktenzeichen 21 C 2591/13
Beklagte:GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, Hauptstraße 34, 40597 Düsseldorf Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130, 50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2011 zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
156/12Amtsgericht Düsseldorf, Teil-Anerkenntnisurteil und Kostenschlussurteil vom 2.8.2013 zu Aktenzeichen 51 C 14303/12
Beklagte: GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, Hauptstraße 34, 40597 Düsseldorf Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130, 50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
153/11Amtsgericht Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 12.9.2013 zu Aktenzeichen 35 C 5232/13
Beklagte:GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, Hauptstraße 34, 40597 Düsseldorf Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130, 50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
53/13Amtsgericht Düsseldorf, Versäumnisurteil vom 13.9.2013 zu Aktenzeichen 30 C 8289/13
Beklagte: GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, Hauptstraße 34, 40597 Düsseldorf Tenor: 1. Es wird festgestellt,dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des von ihm unterzeichneten Formulars Gewerbeauskunft-Zentrale am 28.10.2012 einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.138, 12 EUR zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130, 50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2013 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
181/11Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.9.2013 zu Aktenzeichen 45 C 9399/13
Beklagte:GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, Hauptstraße 34, 40597 Düsseldorf Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).
71/12Amtsgericht Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 23.9.2013 zu Aktenzeichen 232 C 10222/13
Beklagte:GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, Hauptstraße 34, 40597 Düsseldorf Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155, 30 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
51/10Amtsgericht Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 11.10.2013 zu Aktenzeichen 30 C 10323/13
Beklagte: GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, Hauptstraße 34, 40597 Düsseldorf Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dem Kläger künftig Rechnungen oder Mahnschreiben aufgrund des vom Kläger unterzeichneten Formulars Gewerbeauskunft-Zentrale zu übersenden. 2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, dafür zu sorgen, dass solche Schreiben auch nicht von von ihr beauftragten Personen dem Kläger übersandt werden. 3. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000, 00 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, festgesetzt wird. 4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 70, 20 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2012 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
135/11Amtsgericht Düsseldorf, Versäumnisurteil vom 24.10.2013 zu Aktenzeichen 26 C 9537/13
Beklagte: GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, Hauptstraße 34, 40597 Düsseldorf Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 398, 34 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2011 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte für ein weiteres Vertragsjahr aufgrund der Unterzeichnung eines Formulars der Auskunftszentrale am 30.04.2010 einen Betrag in Höhe von 569, 06 Euro zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 111, 40 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2011 zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
174/11Amtsgericht Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 17.1.2014 zu Aktenzeichen 27 C 12103/13
Beklagte: GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, Hauptstraße 34, 40597 Düsseldorf Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359, 50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
8/12Amtsgericht Düsseldorf, Versäumnisurteil vom 25.2.2014 zu Aktenzeichen 36 C 16119/13
Beklagte: GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, Hauptstraße 34, 40597 Düsseldorf Tenor: 1. Es wird festgestellt,dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des von ihm unterzeichneten Formulars Gewerbeauskunft-Zentrale am 16. Dezember 2010 einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.138, 12 Euro zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155, 30 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
53/13Amtsgericht Düsseldorf, Versäumnisurteil vom 3.6.2014 zu Aktenzeichen 34 C 2781/14
Beklagte: GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, Hauptstraße 34, 40597 Düsseldorf Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dem Kläger künftig Rechnungen oder Mahnschreiben aufgrund des vom Kläger unterzeichneten Formular Gewerbeauskunft-Zentrale zu übersenden. 2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, dafür zu sorgen, dass solche Schreiben auch nicht von ihr beauftragten Personen dem Kläger übersandt werden. 3. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,-- EUR, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monate, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, gegen sie festgesetzt wird. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bseit dem 19.02.2014 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
152/11Amtsgericht Düsseldorf, Versäumnisurteil vom 25.8.2014 zu Aktenzeichen 40 C 9007/14
Beklagte: GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, Hauptstraße 34, 40597 Düsseldorf Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130, 50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
174/11Amtsgericht Düsseldorf, Anerkenntrnisurteil vom 15.10.2014 zu Aktenzeichen 51 C 11084/14
Beklagte: GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, Hauptstraße 34, 40597 Düsseldorf Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 295, 12 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 147, 56 Euro seit dem 03.09.2013 und aus weiteren 147, 56 Euro seit dem 24.09.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
181/11Amtsgericht Düsseldorf, Versäumnisurteil vom 10.3.2015 zu Aktenzeichen 45 C 14301/14
Beklagte: GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, vertr.d.d. Gf. Sebastian Cyperski, Hauptstraße 34, 40597 Düsseldorf Tenor: Die Beklagte wird 1. verurteilt, es zu unterlassen, der Klägerin künftig Rechnungen oder Mahnschreiben aufgrund des von der Klägerin am 18. Mai 2011 unterzeichneten Formulars Gewerbeauskunft-Zentrale zu übersenden. 2. darüber hinaus verurteilt, dafür zu sorgen, dass solche Schreiben auch nicht von von ihr beauftragten Personen der Klägerin übersandt werden. 3. angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000, 00 Euro oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, gegen sie festgesetzt wird. 4. verurteilt, an die Klägerin 124, 00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2014 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
70/12Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2016 zu Aktenzeichen 22 S 468/15
Beklagte: Complex Gesellschaft für regionale Informationsmedien mbH, vertr. d. d. Gf. Karl-H. Schnipp, Salinenblick 7, 55543 Bad Kreuznach Tenor: Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.11.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (21 C 344/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 562, 87 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 316, 18 EUR jeweils nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2014 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Klageantrags zu 2. erledigt ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
321/20Amtsgericht Flensburg, Urteil vom 4.12.2020 zu Aktenzeichen 69 C 146/20
Klägerin: Blue GmbH, vertreten durch d. geschäftsführende Gellschafterin Doris Schneider, geschäftsführenden Gesellschafter Steven Raedel, Fettpott 16, 47533 Kleve Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
205/10Amtsgericht Frankfurt, Beschluss vom 3.4.2012 zu Aktenzeichen 30 C 2178/11 (20)
Beklagte: Neue Branchenbuch AG vertr. d.d. Vorstand Bettina Fürnrohr, Hanauer Landstr. 291 B, 60314 Frankfurt am Main Tenor: werden nach Erledigung der Hauptsache die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
69/12Amtsgericht Frankfurt a. M., Außenstelle Höchst, Beschluss vom 24.9.2014 zu Aktenzeichen 386 C 1056/14 (80)
Beklagte: Comet-Print UG (haftungsbeschränkt) vertr. d. GF Stefan A. Köhler, Kreuznacher Straße 12, 55595 Mandel Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
49/14Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 6.3.2015 zu Aktenzeichen 33 C 3660/14 (50)
Beklagte: Patrizia Gewerbeinvest KAG mbH, vertreten durch Komplementärin, Burchhardstraße 14, 20095 Hamburg Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 102, 82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.7.2014 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
69/12Amtsgericht Frankfurt a. M., Außenstelle Höchst, Versäumnisurteil vom 22.4.2015 zu Aktenzeichen 380 C 2953/14 (14)
Beklagte: Comet Print U.G. in Liquidation vertr. d. d. Liquidator Stefan Köhler, Mergenthaler Allee 10-12, 65760 Eschborn Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.035, 12 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Feb. 2014 zu bezahlen; an den Kläger 229, 55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. April 2012 sowie weitere 8, 50 € zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
69/12Amtsgericht Frankfurt a. M., Außenstelle Höchst, 2. Versäumnisurteil vom 4.11.2014 zu Aktenzeichen 380 C 2953/14 (14)
Beklagte: Comet Print U.G. in Liquidation vertr. d. d. Liquidator Stefan Köhler, Kreuznacher Straße 12, 55595 Mandelk Tenor: 1. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main -Außenstelle Höchst vom 22.04.2015 mit dem Aktenzeichen 380 C 2953/14 (14) wird verworfen. 2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
344/09Landgericht Frankfurt, Versäumnisurteil vom 9.8.2012 zu Aktenzeichen 2-24 S 256/11
Beklagte: PTS Marketing GmbH, Bettinastraße 30, 60325 Frankfurt Tenor: Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2011, AZ.: 31 C 1352/11(16), zugestellt am 19. November 2011, wird auf die Berufung der Klägerin wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund deren Unterzeichnung des Formulars Das Branchenbuch.net am 16. September 2006 an die Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.799, 28 € zu bezahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 192, 90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2010 zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
220/08Amtsgericht Friedberg/H., Beschluss vom 9.3.2011 zu Aktenzeichen 2 C 1629/09 (12)
Klägerin:DAD Deutscher Adressdienst GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Daniela Kunst, Weidestraße 126, 22083 Hamburg Tenor: Nach Klagerücknahme hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 269 III ZPO).
281/08Amtsgericht Fürth/Odenwald, Beschluss vom 21.9.2010 zu Aktenzeichen 1 C 866/09 (11)
Klägerin: GWS Geographischer Wirtschaft u. Stadtplanverlag,vertr. d. d. GF. Jonni Knetsch, Kreuzberger Ring 22, 65205 Wiesbaden Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 III ZPO).
129/10Amtsgericht Greifswald, Urteil vom 24.5.2012 zu Aktenzeichen 43 C 198/11
Beklagter: Florian Wilk, Inhaber von Ärzteregister.info, Brandteichstraße 20, 17489 Greifswald Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, aufgrund des am 09. Juli 2010 unterzeichneten Formulars des Beklagten an den Beklagten insgesamt 2.099, 16 € zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272, 87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2010 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
45/11Amtsgericht Groß-Gerau, Urteil vom 17.8.2014 zu Aktenzeichen 63 C 68/14 (16)
Beklagte: 1. Branchendienst Deutschland Ltd. vertr. d. d. Directorin Sandra Kunkel, Kirchstraße 15, 64569 Nauheim 2. Sandra Kunkel, Kirchstraße 15, 64569 Nauheim Tenor: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 1.499, 40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.03.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 186, 24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.03.2011 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
199/12Amtsgericht Grünstadt, Anerkenntnisurteil vom 16.5.2013 zu Aktenzeichen 3 C 60/13
Beklagte: KMG Marketing GmbH Gesellschaft nach Schweizer Recht, vertreten durch d. Geschäftsführer, Zweigniederlassung Bad Kreuznach, Kreuzstraße 31-33, 55543 Bad Kreuznach Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Unterzeichnung des Formulars Inserationsauftrag der Beklagten vom 02.07.2012 nicht verpflichtet ist, für eine zweite bis vierte Auflage einer Anzeige in der Bürger-Informationsbroschüre einen Betrag von insgesamt 2.265, 18 € zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
198/12Amtsgericht Grünstadt, Urteil vom 26.6.2014 zu Aktenzeichen 3 C 197/13
Beklagte: Point S.W.I.S.S. Werbung GmbH, Gesellschaft nach Schweizer Recht, Geschäftsführer Othmar Gabriel, Bahnhofplatz 5, CH-6060 Sarnen, Schweiz Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, ein Belegexemplar des Druckobjekts "Info Notruf", in welchem sie aufgrund des Anzeigenauftrags vom 28.03.2012 die Anzeige der Klägerin veröffentlicht hat, an die Beklagte herauszugeben. 2. Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, eine Übersicht der Verteilerstellen und der Zielgebiete der Post hinsichtlich der aufgrund des Anzeigenauftrags vom 28.03.2012 verbreiteten Exemplare des Druckobjekts "Info Notruf" an die Klägerin herauszugeben.
44/01Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 16.4.2002 zu Aktenzeichen 36B C 1857/01
Klägerin: Verlagsgesellschaft "Polizei-Basis Information" mbH, Sachsenstraße 5, 20097 Hamburg, vertr. durch die Geschäftsführerin Kirstin Grimm Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
766/00Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 22.8.2002 zu Aktenzeichen 33A C 1172/01
Beklagte: Verlagsgesellschaft "Polizei-Basis Information" mbH, Sachsenstraße 5, 20097 Hamburg, vertr. durch die Geschäftsführerin Kirstin Grimm Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147, 09 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2000 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Vertrag über die Veröffentlichung von Anzeigen des Klägers in der Zeitschrift "Polizei-Basis-Zeitung" besteht. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
614/00Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 27.8.2002 zu Aktenzeichen 36A C 1197/01
Beklagte: Verlagsgesellschaft "Polizei-Basis Information" mbH, Sachsenstraße 5, 20097 Hamburg, vertr. durch die Geschäftsführerin Kirstin Grimm Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Vertrag mehr über die Veröffentlichung von den Kläger betreffende Anzeigen in der Zeitschrift "Polizei-Basis-Zeitung" besteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
63/02Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 27.8.2002 zu Aktenzeichen 36A C 730/02
Klägerin: Verlagsgesellschaft "Polizei-Basis Information" mbH, Sachsenstraße 5, 20097 Hamburg, vertr. durch die Geschäftsführerin Kirstin Grimm Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten EUR 117, 44 (i.W. Euro einhundertsiebzehn 44/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 30.04.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
20/04Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.1.2005 zu Aktenzeichen 31A C 143/04
Beklagter: Michael Weber, Inhaber des Branchen-Online Verlags, Flughafenstraße 52 a, Haus c, 22335 Hamburg Tenor: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.017, 32 (i.W. Euro eintausendsiebzehn 32/100) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 14. April 2004 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an den Beklagten für das zweite Vertragsjahr eine Zahlung in Höhe von € 1.017, 32 aufgrund des von der Klägerin am 31. Juli 2003 unterzeichneten Eintragungsauftrags zu leisten. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
277/05Amtsgericht Hamburg, Versäumnisurteil vom 24.4.2006 zu Aktenzeichen 33A C 114/06
Beklagter: Michael Weber, Inhaber des Branchen-Online Verlags, Flughafenstraße 52 a, Haus c, 22335 Hamburg Tenor: -Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an den Beklagten einen Betrag von insgesamt 2.034, 64 Euro aufgrund des am 03. November 2005 unterzeichneten Formulars zu zahlen. - Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124, 65 EUR (einhundertvierundzwanzig 65/100 Euro) zuzüglich 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2005 zu zahlen. -Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
129/04Amtsgericht Hamburg, Versäumnisurteil vom 9.8.2006 zu Aktenzeichen 7A C 192/05
Beklagter: Michael Weber, Inhaber des Branchen-Online Verlags, Flughafenstraße 52 a, Haus c, 22335 Hamburg Tenor: -Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, aufgrund des am 10. Februar 2004 unterzeichneten Eintragungsantrages des Beklagten an diesen Zahlung zu leisten. -Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 144, 59 (in Buchstaben: einhundertvierundvierzig 59/100) zuzüglich 8 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 3.11.2004 zu bezahlen. -Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.017, 32 (in Buchstaben: Euro eintausendsiebzehn 32/100) zuzüglich 8 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 3.11.2004 zu bezahlen. -Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
211/05Amtsgericht Hamburg, Versäumnisurteil vom 26.9.2006 zu Aktenzeichen 35 B C 100/06
Beklagter: Michael Weber, Inhaber des Branchen-Online Verlags, Flughafenstraße 52 a, Haus c, 22335 Hamburg Tenor: - Der Beklagte wird verurteilt, EUR 124, 65 (In Worten: einhundertvierundzwanzig 65/100 Euro) zuzüglich 8% Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16,12.05 an die Klägerin zu zahlen. -Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an den Beklagten einen Betrag von insgesamt 2.034, 64 EUR aufgrund des am 08.09.05 unterzeichneten Formulars zu zahlen. -Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
45/14Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 9.12.2014 zu Aktenzeichen 17a C 369/14
Beklagte: Elitemedianet GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Ulrich Schacht und Dr. Jost Schwaner, Am Sandtorkai 50, 20547 Hamburg Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund eines zwischen den Parteien am 16. April 2013 geschlossenen Vertrages für ein zweites Vertragsjahr € 478, 80 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83, 54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.06.2014 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
90/14Amtsgericht Hamburg, Versäumnisurteil vom 17.3.2015 zu Aktenzeichen 33a C 45/15
Beklagte: AAK Papier Deutschland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Majid Afridi und Yusuf Kamaly, Willy-Brandt-Straße 51, 20457 Hamburg Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund eines zwischen den Parteien angeblich geschlossenen Kaufvertrages an die Beklagte 176, 12 Euro zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70, 20 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2014 zu bezahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
164/09Amtsgericht Hamburg-Altona, Versäumnisurteil vom 29.1.2013 zu Aktenzeichen 316 C 428/12
Beklagte: Achim Kufner und Ralf Kufner, Kieler Straße 99, 22769 Hamburg Tenor: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Euro 765, 55 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2012 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Euro 192, 90 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2012 zu zahlen. 3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
197/12Amtsgericht Hamburg-Altona, Versäumnisurteil vom 21.8.2013 zu Aktenzeichen 319b C 17/13
Beklagte: HAS Verlag GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin HAS Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Achim Kufner und Ralf Kufner, Kieler Straße 99, 22769 Hamburg Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund der Unterzeichnung des Anzeigevertrages der Beklagten am 3. 5.12 einen Betrag von insgesamt 3.070, 20 € zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 359, 50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.12.2012 zu bezahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
213/11Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 13.11.2013 zu Aktenzeichen 316 C 322/13
Beklagte: HAS Verlag GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin HAS Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Achim Kufner und Ralf Kufner, Kieler Straße 99, 22769 Hamburg Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zum Zwecke der Einsichtnahme die Auslieferungsliste herauszugeben, aus der sich ergibt, an welche Stellen das Druckobjekt Ratgeber für Umwelt, welches am 22. Juni 2011 erschienen ist, verteilt wurde. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
310/09Amtsgericht Hamburg-Altona, Versäumnisurteil vom 28.4.2014 zu Aktenzeichen 314b C 363/13
Beklagte: 1) Achim Kufner, Inhaber der Firma KWH, Kieler Str. 99, 22769 Hamburg 2) Ralf Kufner, Kieler Str. 99, 22769 Hamburg Tenor: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger Euro 922, 25 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2010 zu zahlen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
72/12Amtsgericht Hamburg-Altona, Versäumnisurteil vom 1.8.2014 zu Aktenzeichen 314a C 70/14
Beklagte: HAS Verlag GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin HAS Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Achim Kufner und Ralf Kufner, Kieler Straße 99, 22769 Hamburg Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.514, 40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.8.12 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
72/12Amtsgericht Hamburg-Altona, Beschluss vom 12.9.2014 zu Aktenzeichen 314a C 70/14
Beklagte: HAS Verlag GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin HAS Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Achim Kufner und Ralf Kufner, Kieler Straße 99, 22769 Hamburg Tenor: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 01.08.2014 wird im Tenor wie folgt ergänzt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 229, 55 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.8.2012 zu zahlen.
213/11Amtsgericht Hamburg-Altona, Versäumnisurteil vom 11.3.2015 zu Aktenzeichen 314a C 301/14
Beklagte: HAS Verlag GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin HAS Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die GF.: Achim Kufner und Ralf Kufner, Kieler Straße 99, 22769 Hamburg Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 479, 57 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.11 zu zahlen. 2.Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien am 4.5.11 geschlossenen Anzeigenvertrags weitere 479, 57 Euro zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 155, 30 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.11 zu zahlen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
220/08Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 8.3.2010 zu Aktenzeichen 822 C 415/09
Beklagte: DAD Deutscher Adressdienst GmbH, Weidestraße 126, 22083 Hamburg, vertr. durch die Geschäftsführerin Kunst Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.140, 02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2008 zu zahlen und weitere 272, 87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. September 2008 zu zahlen. Im Übrigen ist die Hauptsache erledigt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
219/06Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Versäumnisurteil vom 28.1.2009 zu Aktenzeichen 509 C 296/08
Beklagter: Michael Weber, Inhaber des Branchen-Online Verlags, Achtern Born 15, 22549 Hamburg Tenor: -Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, aufgrund des am 26.9.2005 unterzeichneten Eintragungsantrages des Beklagten an diesen 1.017, 32 Euro für ein zweites Vertragsjahr zu zahlen. -Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 265, 99 Euro zzgl. 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2006 zu zahlen. -Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.017, 32 Euro zzgl. 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2006 zu zahlen. -Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
117/02 Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 15.5.2003 zu Aktenzeichen 913 C 152/03
Beklagte: Verlagsgesellschaft "Polizei-Basis Information" mbH, Sachsenstraße 5, 20097 Hamburg, vertr. durch die Geschäftsführerin Kirstin Grimm Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.714, 40 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2002 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Vertrag über die Veröffentlichung von mehr als einer Anzeige des Klägers in der Broschüre "Der Sicherheits-Ratgeber" besteht. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 6 % und die Beklagte 94 %.
577/01Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 22.12.2003 zu Aktenzeichen 913 C 706/03
Beklagte: Verlagsgesellschaft "Polizei-Basis Information" mbH, Sachsenstraße 5, 20097 Hamburg, vertr. durch die Geschäftsführerin Kirstin Grimm Tenor: 1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 22.8.2003, AZ:03-2208069-0-6, wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
220/08Landgericht Hamburg, Urteil vom 14.1.2011 zu Aktenzeichen 309 S 67/10
Beklagte: DAD Deutscher Adressdienst GmbH, Weidestraße 126, 22083 Hamburg, vertr. durch die Geschäftsführerin Kunst Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 08. März 2010 (AZ.: 822 C 415/09) wird zurückgewiesen. Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
76/11Amtsgericht Ibbenbüren, Beschluss vom 19.3.2013 zu Aktenzeichen 3 C 68/13
Klägerin: MP Medien Promotion GmbH, gesetzlich vertreten durch Geschäftsführer Jürgen Doll, Industriestraße 36, 55543 Bad Kreuznach Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
155/05Amtsgericht Ingolstadt, Urteil vom 19.4.2007 zu Aktenzeichen 11 C 2351/06
Beklagter: Thomas Mauerer, Klosterstraße 16, 85092 Kösching Tenor: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 997, 60 EURO nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.11.2005 sowie 87, 29 EURO nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.11.2005 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
23/07Amtsgericht Ingolstadt, Urteil vom 5.9.2007 zu Aktenzeichen 11 C 868/07
Beklagter: Sven Wagner, Klosterstraße 16, 85092 Kösching Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, aufgrund des am 15.07.2006 unterzeichneten Formular des Beklagten an diesen insgesamt 1.950, 50 € zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 106, 45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.07.2007 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
238/07Amtsgericht Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 12.8.2008 zu Aktenzeichen 10 C 676/08
Beklagter: Sven Wagner, Klosterstraße 16, 85092 Kösching Tenor: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 962, 80 EUR zuzüglich 8 % Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2007 sowie weitere 192, 90 EUR zuzüglich 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2007 zu bezahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
230/07Amtsgericht Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 22.8.2008 zu Aktenzeichen 15 C 959/08
Beklagter: Sven Wagner, Klosterstraße 16, 85092 Kösching Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund des am 11.07.2007 unterzeichneten Formular des Beklagten an den Beklagten 1.975, 40 € zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 192, 90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu bezahlen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2/09Amtsgericht Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 9.3.2010 zu Aktenzeichen 15 C 2394/09
Beklagter: Sven Wagner, Klosterstraße 16, 85092 Kösching Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund des von ihr unterzeichneten Formulars "Regionales Branchenbuch" des Beklagten an diesen 1.975, 40 € zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 229, 55 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.09 zu bezahlen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
215/08Amtsgericht Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 17.3.2010 zu Aktenzeichen 13 C 2695/09
Beklagter: Sven Wagner, Klosterstraße 16, 85092 Kösching Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, aufgrund des am 11. August 2008 unterzeichneten Formulars des Beklagten an den Beklagten 1.975, 40 € zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 277, 03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2008 zu bezahlen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
150/07Amtsgericht Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 4.10.2010 zu Aktenzeichen 11 C 579/09
Beklagter: Sven Wagner, Klosterstraße 16, 85092 Kösching Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund des am von ihr unterzeichneten Formulars Regionales Ärztebuch an den Beklagten einen Betrag in Höhe von insgesamt1.380, 40 Euro zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 186, 23 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. September 2007 zu bezahlen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
267/04Amtsgericht Ingolstadt, Urteil vom 5.10.2010 zu Aktenzeichen 10 C 1465/10
Beklagter: Thomas Mauerer Telefonbuch Verlag, Schulstraße 1, 85120 Hepberg Tenor: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 498, 80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.12.2009 zu bezahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
26/10Amtsgericht Ingolstadt, Anerkenntnisurteil vom 28.2.2011 zu Aktenzeichen 11 C 2072/10
Beklagter: Sven Wagner, Klosterstraße 16, 85092 Kösching Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund eines von ihr am 11.09.2009 unterzeichneten Formulars Regionale Branchenbuch an den Beklagten insgesamt 1.980, 00 Euro zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 192, 90 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2010 zu bezahlen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
99/09Amtsgericht Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 31.3.2011 zu Aktenzeichen 16 C 2587/10
Beklagter: Sven Wagner, Kupferstraße 24, 85049 Ingolstadt Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund des am 31.01.2009 unterzeichneten Formulars des Beklagten an den Beklagten insgesamt EUR 1.980 ,00 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 229, 55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.05.2009 zu bezahlen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
29/10Amtsgericht Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 1.6.2011 zu Aktenzeichen 13 C 137/11
Beklagter: Sven Wagner, Untere Marktstraße 27 b, 85092 Kösching Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund des am 11. Dezember 2009 unterzeichneten Formulars des Beklagten an den Beklagten insgesamt EUR 1.980 ,00 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 192, 90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2010 zu bezahlen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
170/10Amtsgericht Ingolstadt, Urteil vom 12.10.2011 zu Aktenzeichen 15 C 1131/11
Beklagter: Sven Wagner, Untere Marktstraße 27 b, 85092 Kösching Tenor: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 958, 07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.12.10 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund des am 29.07.10 unterzeichneten Formulars des Beklagten an den Beklagten für ein zweites Vertragsjahr 987, 70 € zu bezahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 229, 55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.12.10 zu bezahlen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
159/10Amtsgericht Ingolstadt, Beschluss vom 23.3.2012 zu Aktenzeichen 16 C 1463/11
Beklagter: Rainer Filser, Inhaber des Telefonbuchverlags FR e.K., Schulstraße 1, 85120 Hepberg Tenor: Die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
48/12Amtsgericht Ingolstadt, Beschluss vom 29.7.2013 zu Aktenzeichen 13 C 1918/12
Beklagte: RB Medienverlags GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wagner Sven, Kupferstraße 24, 85049 Ingolstadt Tenor: Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
66/11Amtsgericht Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 10.10.2013 zu Aktenzeichen 16 C 1441/13
Beklagte: Deutsche Angebot- und Medien GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Spengler Wendelin, Hölderlinstr. 17 A, 85055 Ingolstadt Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet und auch nicht verpflichtet gewesen ist, insgesamt 2.827, 44 Euro aufgrund des am 28. Februar 2011 unterzeichneten Formulars der Beklagten zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 316, 18 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2012 zu bezahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
74/11Amtsgericht Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 18.10.2013 zu Aktenzeichen 11 C 1474/13
Beklagter: Rainer Filser, Inhaber des Telefonbuchverlags FR e.K., Maria-Ward-Straße 13, 85051 Ingolstadt Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, aufgrund des von ihm am 18.01 2011 unterzeichneten Formulars "regionale-Ärzte-Kliniken-med-Berufe" des Beklagten an den Beklagten insgesamt 1.975, 40 € zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229, 55 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.05.2011 zu bezahlen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
152/10Amtsgericht Ingolstadt, Urteil vom 25.11.2013 zu Aktenzeichen 13 C 1228/13
Beklagter: Rainer Filser, Inhaber des Telefonbuchverlags FR e.K., Maria-Ward-Straße 13, 85051 Ingolstadt Tenor: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei 14.10.2011 zu bezahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
96/12Amtsgericht Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 12.12.2013 zu Aktenzeichen 16 C 1792/13
Beklagter: Rainer Filser, Inhaber des Telefonbuchverlags FR e.K., Maria-Ward-Straße 13, 85051 Ingolstadt Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund des von ihr am 13. März 2012 unterzeichneten Formulars regionale-Ärzte-Kliniken-med-Berufe des Beklagten an den Beklagten insgesamt 1.975, 40 € zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 229, 55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Mai 2012 zu bezahlen.
191/11Amtsgericht Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 21.02.2014 zu Aktenzeichen 16 C 2113/13
Beklagter: Rainer Filser, Inhaber des Telefonbuchverlags FR e.K., Maria-Ward-Straße 13, 85051 Ingolstadt Tenor: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 987, 70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2011 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, aufgrund des am 26. Otober 2010 unterzeichneten Formulars regionale-Ärzte-Kliniken-med-Berufe des Beklagten an den Beklagten für ein zweites Vertragsjahr 987, 70 € zu bezahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229, 55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2011 zu bezahlen.
119/13Amtsgericht Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 2.4.2014 zu Aktenzeichen 11 C 303/14
Beklagte: RB Medienverlags GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wagner Sven, Kupferstraße 24, 85049 Ingolstadt Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334, 75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.11.2013 zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4/14Amtsgericht Ingolstadt, Urteil vom 5.5.2014 zu Aktenzeichen 10 C 444/14
Beklagte: RB Medienverlags GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wagner Sven, Heidestraße 3, 85386 Eching Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägeri 334, 75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.02.2014 zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
23/14Amtsgericht Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 13.8.2014 zu Aktenzeichen 10 C 836/14
Beklagte: RB Medienverlags GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wagner Sven, Heidestraße 3, 85386 Eching Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, aufgrund des von ihm am 28. August 2013 unterzeichneten Formulars Regionales Ärztebuch an die Beklagte insgesamt 2.356, 20 Euro zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334, 75 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.07.2014 zu bezahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
62/14Amtsgericht Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 15.10.2014 zu Aktenzeichen 12 C 1599/14
Beklagter: Vollnhals Franz, FV Marketing, Brückenstraße 11, 91795 Dollnstein Tenor: 1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dem Kläger unaufgefordert Telefaxe, die Werbung beinhalten, an dessen Rufnummer 0621/xxxxxxx zuzusenden bzw. sicherzustellen, dass Beauftragte des Beklagten dies unterlassen. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000, 00 € und für den Nichtbeitreibungsfall Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 215, 00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2014 zu bezahlen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
118/14Landgericht Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 13.9.2022 zu Aktenzeichen 33 O 111/18
Beklagte: Das Regionale - Telefonauskunft AG, vertreten durch Vorsitzender des Vorstandes Oliver Heller, Neustädter Straße 12 a, 93336 Altmannstein Tenor: 1. Die Beklagte wird veruteilt, an den Kläger 5.083, 68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.01.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 650, 34 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2015 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.
118/14Landgericht Ingolstadt, Urteil vom 26.10.2022 zu Aktenzeichen 33 O 111/18
Beklagte: Das Regionale - Telefonauskunft AG, vertreten durch Vorsitzender des Vorstandes Oliver Heller, Neustädter Straße 12 a, 93336 Altmannstein 1.Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 13.09.2022 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
200/09Amtsgericht Kleve, Urteil vom 16.1.2012 zu Aktenzeichen 30 C 98/11
Beklagte: UPA Verlags GmbH, ges. vertr. d. d. GF R. A. Leijen, Hammscher Weg 67, 47533 Kleve Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte den unter dem 03.06.2009 in Rechnung gestellten Betrag iHv 327, 25 EUR zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70, 20 EUR nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
220/11Amtsgericht Kleve, Versäumnisurteil vom 27.4.2012 zu Aktenzeichen 29 C 77/12
Beklagter: Rene Heinzmann BKC Internetservice, Deichbogen 9, 47533 Kleve Tenor: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 710, 43 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120, 67 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2012 zu zahlen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
83/14Amtsgericht Köln, Anerkenntnisurteil vom 2.11.2016 zu Aktenzeichen 211 C 334/16
Beklagte: 365 AG, vertr. d. d. Vorstand Antoine Beinhoff u. Ines Hoerner, Im Mediapark 8, 50670 Köln Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger 643, 18 EUR (in Worten: sechshundertdreiundvierzig Euro und achtzehn Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2016 zu zahlen. 2. an den Kläger 147, 56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
18/10Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 16.12.2013 zu Aktenzeichen 2 C 430/12
Beklagte: BDP GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Albert Grünbeck, Ebnatstraße 152, 8201 Schaffhausen Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 120, 67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2010 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
300/09Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 26.5.2011 zu Aktenzeichen 111 C 9377/10
Beklagte: service & payment GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Herrn Daniel Rosenke, Muldentaler Straße 97, 04288 Leipzig Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte für einen Zeitraum vom 10. September 2009 bis zum 10. September 2011 192, 00 EUR zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56, 41 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2009 zu bezahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
221/12Amtsgericht Lörrach, Urteil vom 9.9.2013 zu Aktenzeichen 6 C 819/13
Beklagte: Medien Aktuell S.L.U., vertreten durch d. Geschäftsführer, Calle San Borondon No. 60 A alto, 35100 San Bartolome de Tirajana, Spanien Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, aufgrund eines mit der Beklagten bestehenden Vertragsverhältnisses an diese 266, 43 € zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39, 00 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.08.2013 zu bezahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
190/08Amtsgericht Lübeck, Versäumnisurteil vom 12.1.2010 zu Aktenzeichen 25 C 2942/09
Beklagte:Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Eva Müller, Markttwiete 6, 23611 Bad Schwartau Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin durch Unterzeichnung des Formulars der Beklagten Polizei Info Forum am 25.02.2008 nicht verpflichtet ist, Zahlungen an die Klägerin zu leisten. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 338, 50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2008 zu zahlen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
190/08Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 12.4.2010 zu Aktenzeichen 25 C 2942/09
Beklagte:Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Eva Müller, Markttwiete 6, 23611 Bad Schwartau Tenor: Das Versäumnisurteil vom 12.1.2010 wird aufrecht erhalten, hinsichtlich des Feststellungsausspruchs zu 1 dabei mit der Maßgabe, dass die Feststellung Zahlungen für Anzeigen Nr. 2 bis 12 betrifft. Die Beklagte wird über die im Versäumnisurteil genannten Beträge hinaus verurteilt, an die Klägerin 321, 30 € (geleisteter Preis für Anzeige Nr. 1) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.03.2010 zu zahlen. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
190/08Landgericht Lübeck, Beschluss vom 3.2.2011 zu Aktenzeichen 14 S 151/10
Beklagte und Berufungsklägerin:Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Eva Müller, Markttwiete 6, 23611 Bad Schwartau Tenor: Die Berufungsklägerin trägt die Kosten der Berufung, nachdem sie das Rechtsmittel zurückgenommen hat; sie ist der Berufung verlustig.
94/10Landgericht Mainz, Beschluss vom 3.1.2014 zu Aktenzeichen 3332 Js 26518/08.1KLs
Antragsgegner: Paul Andreas Theobald, Kreuznacher Straße 14, 55442 Stromberg Tenor: Die Zwangsvollstreckung in das aufgrund des dinglichen Arrests des Amtsgerichts Mainz vom 19.05.2011 (Az: 409 Gs 1479/11), aufrechterhalten durch Beschluss des Landgerichts Mainz vom 03.05.2013, in Höhe von 352.192, 86 € beschlagnahmten Vermögens des Angeklagten Theobald wird dem § 111g StPO zu Gunsten der Antragstellerin zugelassen.
215/07Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 17.9.2010 zu Aktenzeichen 6 C 340/09
Beklagte: Euro Marketing SARL, Gesellschaft nach luxemburgischen Recht, 17 route de Treves, L-6793 Grevenmacher Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.347, 38 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2007 sowie weitere 775, 64 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2007 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
154/11Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 5.2.2014 zu Aktenzeichen 17 C 126/13
Beklagter: Werner Diehm, Partner des ADAC, Innstraße 13, 68199 Mannheim Tenor: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Motorrad Kawasaki mit der Fahrgestellnummer ......, amtliches Kennzeichen......, herauszugeben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46, 41 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2011 zu zahlen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
154/11Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 5.12.2014 zu Aktenzeichen 3 C290/14
Beklagter: Werner Diehm, Partner des ADAC, Innstraße 13, 68199 Mannheim Tenor: 1. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 229, 05 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 37,33 Euro seit dem 11.08.2011, aus weiteren 54, 74 Euro seit dem 01.01.2014, aus weiteren 29, 00 Euro seit dem 31.01.2012, aus weiteren 59, 02 Euro seit dem 01.01.2013, aus weiteren 29, 00 Euro seit dem 31.01.2013, aus weiteren 14, 96 Euro seit dem 01.05.2014 und aus weiteren 5, 00 Euro seit dem 01.05.2014 sowie weitere 0, 83 Euro sowie 83, 54 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu bezahlen. 2.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
439/16Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 7.11.2017 zu Aktenzeichen 2 C 3318/16
Klägerin und Widerbeklagte: www.derstadtplan.net e.K., Inhaber Andreas Gumbinger, Amselstr. 1a, 68307 Mannheim Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Widerbeklagte wird verurteilt, an den Widerkläger 1.037, 78 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.01.2017 zu zahlen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
439/16Landgericht Mannheim, Urteil vom 26.7.2018 zu Aktenzeichen 10 S 47/17
Kläger und Berufungskläger: www.derstadtplan.net e.K., Inhaber Andreas Gumbinger, Amselstr. 1a, 68307 Mannheim Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 07.11.2017, AZ. 2 C 3318/16, wird zurückgewiesen.. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
309/09Amtsgericht Mönchengladbach, Versäumnisurteil vom 19.9.2013 zu Aktenzeichen 3 C 435/13
Beklagte: Ralf Kufner, Am Mittelkamp 56, 41069 Mönchengladbach & Achim Kufner, Amerner Straße 85, 41366 Schwalmtal Tenor: Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger 922, 25 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
320/20Amtsgericht Mönchengladbach, Versäumnisurteil vom 6.2.2023 zu Aktezeichen 35 C 326/22
Beklagte:wsk media UG (haftungsbeschränkt), Steinmetzstraße 42-44, 41061 Mönchengladbach Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 881, 60 EUR (in Worten: achthunderteinundachtzig Euro und sechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281, 30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
131/10Amtsgericht München, Urteil vom 29.4.2011 zu Aktenzeichen 283 C 26151/10
Kläger: Sven Wagner als Inhaber der Firma Regionales Ärztebuch, Verlagshaus Wagner, Klosterstraße 16, 85092 Kösching Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte EUR 229, 55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.11.2010 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
149/10Amtsgericht München, Versäumnisurteil vom 20.1.2014 zu Aktenzeichen 191 C 28951/13
Beklagte: GS Medien und Verlags GmbH, Alte Münchner Straße 59 a, 85774 Unterföhring Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229, 30 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2010 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im übrigen erledigt ist. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
88/14Amtsgericht München, Verfügung vom 21.1.2015 zu Aktenzeichen 275 C 26871/14
Klägerin: MSB Consultants GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hans J. Jumpertz, Güntherstraße 53, 99706 Sondershausen Tenor: 1. Der Termin vom Donnerstag, 05.02.201, 09:45 Uhr, Sitzungssaal B 110 wird aufgehoben. Grund: Klagerücknahme 2. Beschluß: Der Streitwert beträgt 3.627, 12.
308/09Amtsgericht Münster, Versäumnisurteil vom 21.8.2014 zu Aktenzeichen 96 C 2172/13
Beklagte: WVM Werbeverlag GmbH, v. d. d. GF Achim Kufner u. Ralf Kufner, Nevinghoff 16, 48147 Münster Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 892, 50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
215/11Amtsgericht Münster, Versäumnisurteil vom 6.8.2015 zu Aktenzeichen 5 C 3900/14
Beklagte: WVM Werbeverlag GmbH i.L., v. d. d. Liquidator, Nevinghoff 16, 48147 Münster Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 767, 55 EUR (in Worten: siebenhundertsiebenundsechzig Euro und fünfundfünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2014 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien am 08. Juni 2011 geschlossenen Werbevertrages mit der Überschrift Anzeigenauftrag einen Betrag in Höhe von € 767, 55 zu bezahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 255, 85 EUR zzgl.Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2014 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen..
19/11Amtsgericht Nauen, Urteil vom 10.04.2013 zu Aktenzeichen 16 C 339/11
Klägerin: adocom oHG, Dyrotzer Ring 4, 14641 Wustermark Tenor: 1. Die Klage wird unter Aufhebung des Anerkenntnisvorbehaltsurteils des Amtsgerichts Nauen vom 28.03.2012 (Geschäfts-Nr. 16 C 339/11) abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
172/22Amtsgericht Rheinberg, Beschluß vom 24.04.2023 zu Aktenzeichen 11 C 414/22
Beklagte: Promo Trading GmbH, vertrtr. d. d. Geschäftsführung, Industriestraße 7, 47495 Rheinberg Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO). Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
102/06Amtsgericht Rostock, Urteil vom 7.6.2007 zu Aktenzeichen 49 C 407/06
Beklagte: MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herbert Rossa, Goethestraße 19, 18055 Rostock Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, an die Beklagte insgesamt € 2.498, 06 aufgrund des am 19.05.2006 unterzeichneten Formulares zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 156, 85 zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2006 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
102/06Landgericht Rostock, Beschluss vom 29.7.2008 zu Aktenzeichen 1 S 177/07
Beklagte und Berufungsklägerin: MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herbert Rossa, Goethestraße 19, 18055 Rostock Tenor: Die Berufungsklägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO).
167/09Amtsgericht Saarlouis, Beschluss vom 19.2.2013 zu Aktenzeichen 29 C 1231/11 (16)
Kläger: Verlag Michael Grün, Zornstraße 17, 67549 Worms Tenor: werden dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem er die Klage zurückgenommen hat (§ 269 ZPO).
39/14Amtsgericht Schwandorf, Versäumnisurteil vom 30.7.2014 zu Aktenzeichen 1 C 518/14
Beklagte: digital-media-support UG, vertreten durch d. Geschäftsführer, Rotdornstr. 22, 93142 Maxhütte-Haidhof Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 297, 00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.05.2014 sowie weitere 70, 20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.05.2014 zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
257/20Amtsgericht Scharzenbek, Urteil vom 8.11.2021 zu Aktenreichen 43 C 15/21
Klägerin: MEWA Textil-Service AG & Co. Deutschland oHG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter Gabriele Gebauer MEWA Stiftung und MEWA Textil-Service AG, Standort Lauenburg, Hermann-Gebauer-Str. 1, 21481 Lauenburg Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auff die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 901, 98 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 398, 00 €, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2021, zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 76 % und die Beklagte 24 % zu tragen.
29/15Amtsgericht Schwerin, Urteil vom 23.12.2016 zu Aktenzeichen 16 C 99/15
Beklagte: 1) Madlen Zanner, Eckdrift 18, 19061 Schwerin 2) Marcel Bruhn, Eckdrift 18, 19061 Schwerin Tenor: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 177, 31 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
215/12Amtsgericht Seligenstadt, Versäumnisurteil vom 29.4.2014 zu Aktenzeichen 1 C 727/13 (3)
Beklagte: Vendis GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Eva Rüpps, Borsigstraße 35, 63110 Rodgau Tenor: Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund ihrer Registrierung auf der Seite www.grosshandel-produkte.de an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 568, 34 Euro zu bezahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70, 20 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2013 zu bezahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
88/14Amtsgericht Sondershausen, Anerkenntnisurteil vom 15.4.2015 zu Aktenzeichen 2 C 507/14
Beklagte: MSB Consultants GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer, Güntherstr. 53, 9706 Sondershausen Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 413, 90 EUR, zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2014 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
73/12Amtsgericht Stuttgart, Teil-Versäumnisurteil und Schlussurteil vom 25.11.2013 zu Aktenzeichen 1C 3620/13
Beklagte Ziffer 1: Euro-Print Service Limited, Zweigniederlassung der Euro-Print Service Limited mit Sitz in Birmingham, Liebknechtstraße 33, 70565 Stuttgart Beklagter Ziffer 2: Michael Winter, Kreuznacher Straße 45 A, 55546 Pfaffen-Schwabenheim Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte Ziffer 1 auf Grund seiner Unterzeichnung des Formulars Werbevertrag/Offerte am 29. Juni 2011 EUR 1.226, 88 zu bezahlen. 2. Der Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch mit der Beklagten Ziffer 1, an den Kläger EUR 1.226, 88 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2012 zu bezahlen. 3. Der Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch mit der Beklagten Ziffer 1, an den Kläger EUR 272, 87 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2012 zu bezahlen. 4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
53/10Amtsgericht Stuttgart, Versäumnisurteil vom 18.3.2014 zu Aktenzeichen 13 C 6143/13
Beklagte: Euro-Print Service Limited, Zweigniederlassung der Euro-Print Service Limited mit Sitz in Birmingham, vertreten durch d. Director Michael Winter Liebknechtstraße 33, 70565 Stuttgart Tenor: 1. Es wird festgesetellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 1 aus der Klageschrift vom 13.12.2013 in der Hauptsache erledigt ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 192, 90 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu bezahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
168/07Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 21.4.2009 zu Akltenzeichen 93 C 1424/08 (17)
Klägerin: DPM Presse- und Medienverlag GmbH, vertr. d. d. GF Ron Täubert, Kreuzberger Ring 21, 65205 Wiesbaden Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte € 1.072, 55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2009 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
168/07Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 22.5.2009
Klägerin: DPM Presse- und Medienverlag GmbH, vertr. d. d. GF Ron Täubert, Kreuzberger Ring 21, 65205 Wiesbaden Tenor: wird die Beklagte des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt und werden der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, nachdem sie ihre Berufung zurückgenommen hat (§ 516 Abs. 3 ZPO).
346/09Amtsgericht Worms, Beschluss vom 26.10.2010 zu Aktenzeichen 1 C 34/10
Klägerin: Promedia Concepte GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Dirk Mayer, Dorfplatz 2, 8832 Wollerau, Schweiz Tenor: Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
120/12Amtsgericht Worms, Beschluss vom 15.12.2014 zu Aktenzeichen 17 C 120/14
Beklagte: Anneliese Henßler, Backsteinweg 4, 67574 Osthofen Tenor: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
44/11Amtsgericht Zossen, Urteil vom 2.11.2012 zu Aktenzeichen 2 C 13/12
Kläger: Hans Jürgen Doll, Schweppenhausener Straße 15, 55545 Bad Kreuznach Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 732, 45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2011 zu bezahlen. 3. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten 446, 13 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. April 2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4: Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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